Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen sowie für im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen und sonstige Nebenpflichten die im Zusammenhang mit M² IT Services Meierdirks, Jonas Meierdirks (Im nachfolgenden M² IT genannt) und deren Markenauftritt M² IT Services stehen.
Angebote
Alle Angebote der M² IT sind freibleibend, soweit nichts anders vereinbart wurde.
Leistungsumfang
Die vereinbarten Leistungen werden nach dem allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften, soweit nicht andere Vereinbarungen schriftlich getroffen sind, durchgeführt. Ferner ist die M² IT berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Die M² IT hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen. Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlassener Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auftragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt.
Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die Entsorgung eines Untersuchungs-gegenstandes Kosten verursacht. Die M² IT ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterlagen, Informationen, Sicherheits-programmen oder Sicherheitsvorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwandfreie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachteter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konfiguration, Hard- und Softwareauswahl, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.
Leistungs- und Lieferfristen/-termine
Angaben über Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit nicht der Termin schriftlich zugesagt wurde. Ist eine verbindliche Liefer- und Leistungs-frist vereinbart worden, ist ihr Beginn hinausgeschoben, solange noch nicht alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind und der Kunde eine vereinbarte Anzahlung nicht geleistet hat. Die Frist kann nur eingehalten werden, wenn der Kunde seine Vertragspflicht erfüllt. Soweit Fristen fest vereinbart wurden, beginnen sie erst zu laufen, wenn der Auftraggeber der M² IT alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt und alle notwendigen Voraussetzungen (z. B. Genehmigungen) geschaffen hat. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von der M² IT nicht zu vertretende Verzögerung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers verlängern.
Mitwirkung
Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungs-handlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für die M² IT kostenlos erbracht werden. Für die Durchführung der Leistungen notwendige Informationen, Unterlagen, Soft- und Hardware, Hilfskräfte usw. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungs-vorschriften entsprechen. Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Die M² IT ist auch bei Vereinbarung eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.
Vertraulichkeit
Die M² IT und ihre Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen durch den Auftrag zur Kenntnis gelangten Tatsachen verpflichtet. Von allen als Datei oder in anderer Form erhaltenen Unterlagen, Zeichnungen, Plänen, Daten, Informationen, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, dürfen Abschriften und Kopien für die Akten der M² IT erstellt werden.
Datenschutz
Die M² IT trägt dafür Sorge, dass alle Personen, die von ihr mit der Erfüllung der Dienstleistungen betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben oder in sonstiger Weise verwertet werden.
Die M² IT wird alle, im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung resultierende Informationen und Dokumentationen gegen Kenntnisnahme durch Dritte sichern.
Die M² IT ist verpflichtet, dem Kunden diese Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien auf Verlangen jederzeit herauszugeben bzw. sie auf Verlangen des Auftraggebers in eigener Zuständigkeit zu vernichten und dies zu bestätigen.
Die vorgenannten Verpflichtungen gelten auch nach Vertragsende fort.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die M² IT personenbezogene Daten im Sinne des Bundes-datenschutzgesetzes für eigene Zwecke speichert und verarbeitet.
Leistungsabrechnung und Preise
Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweilig gesetzlichen Höhe. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage der schriftlichen Vereinbarung. Sofern keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird die erbrachte Leistung nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste der M² IT abgerechnet. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung bei Festpreisen monatlich im Verhältnis des Gesamtauftragswertes zur Dauer der Leistungserbringung, bei sonstigen Preistypen nach Leistungsfortschritt, in der Regel monatlich oder nach der Erbringung abgrenzbarer Teilleistungen. Die M² IT ist berechtigt, Anzahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen. Der Materialaufwand wird gegen Nachweis und für Kleinteile durch eine zusätzliche Pauschale abgerechnet.
Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungsbeträge sind ohne Abzug nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, spätestens aber nach 14 Tagen. Skonti werden nicht gewährt. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum auf dem auf der Rechnung angegebenen Konto der M² IT gutgeschrieben, ist die M² IT berechtigt, ab dem darauffolgenden Tag Zinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Gegen Forderungen der M² IT kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden. Beanstandungen der Rechnungen der M² IT sind innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.
Abnahme
Die M² IT kann jeden in sich abgeschlossenen Teil der Leistungen des Auftrags als Teilleistung zur Abnahme vorlegen. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme 28 Tage nach Leistungserbringung als erfolgt, wenn der M² IT nicht innerhalb der vorgenannten Frist eventuell bestehende Mängel vom Auftraggeber schriftlich mitgeteilt wurden.
Mängelansprüche / Gewährleistung
Bei Mängeln hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Nacherfüllung. Ist eine zweimalige Nacherfüllung ohne Erfolg geblieben, so ist das Recht des Auftraggebers darauf beschränkt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern die vom Hersteller eingeräumten Gewährleistungsfristen eingehalten werden. Der Gewährleistungszeitraum auf Hardware beträgt 12 Monate nach Kaufdatum. Auf eine erweiterte Gewährleistung wird bei Abweichung hingewiesen bzw. kann über den Hersteller käuflich erworben werden. Schadenersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Vertragspartner nicht eingetreten wäre. Der Vertragspartner muss daher für zuverlässige Datensicherung sorgen. Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sofern Fremdprodukte dritter Hersteller vom Vertragspartner eingesetzt werden, trifft M² IT insoweit keine Gewährleistung oder sonstige Haftung für die Mangelfreiheit und Funktionsfähigkeit dieser Produkte. Für Fehler der von M² IT eingesetzten, jedoch nicht selbst erstellten Software haftet gegenüber dem Vertragspartner allein deren Hersteller. M² IT wird dem Vertragspartner auf Verlangen sämtliche gegenüber dem Hersteller bestehenden Mängel- und Schadens-ersatzansprüche abtreten. Eine Nacherfüllung von M² IT entfällt, soweit der Vertragspartner ohne Zustimmung von M² IT erstellte Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass die von ihm angezeigten Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Softwareänderungen verursacht wurden. Ansprüche auf Nacherfüllung sind ausgeschlossen, wenn der Fehler nicht reproduzierbar ist oder anhand maschinell erzeugter Ausgaben aufgezeigt werden kann.
Haftung
Eine Haftung von M² IT für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche gegen M² IT sind ferner ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens M² IT verursacht wurde bzw. soweit nicht der Schaden auf der Nichterfüllung einer Zusicherung oder Garantie beruht. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet M² IT nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptpflicht bis zur Höhe des für M² IT vorhersehbaren vertragstypischen Schadens, ansonsten ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Verzugsschäden.
Die Haftung für von M² IT eingesetzte Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, Mitarbeiter, Angestellte, leitende Angestellte, Kooperationspartner und Vorlieferanten sowie Organe der M² IT wird ebenfalls in obigem Umfange beschränkt. Die M² IT haftet nicht für Arbeitskräfte, die der Auftraggeber anlässlich der Arbeiten der M² IT zur Unterstützung bereitstellt, es sei denn, die bereitgestellten Arbeitskräfte sind als Erfüllungsgehilfen der M² IT anzusehen. Soweit die M² IT nicht nach dem vorhergehenden Satz für bereitgestellte Arbeitskräfte haftet, hat der Auftraggeber die M² IT von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Leistungsänderungen
Änderungen und Erweiterungen des vereinbarten Leistungsinhaltes bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, in der zugleich eine angemessene Anpassung der Vergütung zu vereinbaren ist.
Ohne eine solche Vereinbarung ist M² IT nicht zur Leistungsänderung verpflichtet und es verbleibt beim ursprünglichen Leistungs- und Vergütungsumfang. Eine außerordentliche Kündigung aufgrund des Nicht-zustandekommens einer Änderungsvereinbarung ist ausgeschlossen. Verzichtet der Vertragspartner in diesem Fall auf die weitere Leistungserbringung, so wird ein etwa noch nicht bezahlter Teil der Vergütung innerhalb von zwei Wochen nach einer entsprechenden Verzichtserklärung bzw. nach Nichtabruf der von M² IT noch einmal schriftlich angebotenen (ursprünglich vereinbarten) Leistung zur Zahlung fällig.
Vertragsdauer und Kündigung
Verlängerungen der vereinbarten Vertragslaufzeit bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, in der auch die weitere Vergütung zu regeln ist. Die ordentliche Kündigung ist für beide Seiten ausgeschlossen. Bei außerordentlicher Kündigung von M² IT aus wichtigem, vom Vertragspartner zu vertretenden Grund, behält M² IT den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware oder Leistung bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Vorher ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlungen erhält.
Sonstiges
Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Soweit die Voraussetzungen nach §38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, ist Gerichtsstand der Sitz der M² IT in Berlin.
Erfüllungsort ist der Ort, an dem die vereinbarten Leistungen zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz der M² IT. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen und Ergänzungen einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
Stand: Oktober 2021